Nichtigkeitsklage

Nach dem deutschen Patentrecht kann mit einer Nichtigkeitsklage (auch Patentnichtigkeitsklage oder Klage auf Nichtigerklärung eines Patents genannt) gegen den Patentinhaber die (Teil-)Nichtigerklärung seines Patents beantragt werden. Bei dem mit der Patentnichtigkeitsklage angegriffenen Patent kann es sich um ein erteiltes deutsches Patent oder um den deutschen Teil eines erteilten europäischen Patents handeln.

Gründe für eine Nichtigkeitsklage (Nichtigkeitsgründe)

Eine Patentnichtigkeitsklage kann nur auf bestimmte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Diese sind:

  • Fehlen einer Erfindung (keine Lehre zum technischen Handeln, mangelnde Ausführbarkeit oder Wiederholbarkeit der Erfindung),
  • fehlende Patentfähigkeit (mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit oder mangelnde gewerbliche Anwendbarkeit),
  • unzureichende Offenbarung der Erfindung,
  • unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung,
  • widerrechtliche Entnahme der Erfindung (kann nur vom Geschädigten vorgebracht werden).

Verfahren

In den meisten Fällen wird eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent als Reaktion auf eine Patentverletzungsklage eingereicht. Denn im deutschen Patentrecht ist die Einrede der mangelnden Rechtsbeständigkeit eines Patentes im Patentverletzungsverfahren unzulässig. Die Frage der Rechtsbeständigkeit ist vom Bundespatentgericht (BPatG) separat zu klären. Das Verletzungsgericht kann aber das Verletzungsverfahren aussetzen, bis die Frage der Rechtsbeständigkeit des Patents geklärt ist.

Die Klage auf Nichtigerklärung (oder Teilnichtigerklärung) eines Patents muss beim Bundespatentgericht (BPatG) in München eingereicht werden. Im Unterschied zu einem Einspruch gegen ein erteiltes deutsches Patent kann die Patentnichtigkeitsklage nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden. Für Nichtigkeitsklagen sind beim Bundespatentgericht speziell eingerichtete Senate, die sogenannten Nichtigkeitssenate zuständig. Die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erfolgt nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit dem Urteil kann das Patent

  • aufrecht erhalten werden (die Patentnichtigkeitsklage wird abgewiesen), oder
  • teilweise oder ganz für nichtig erklärt bzw. widerrufen werden (bei teilweiser oder vollständiger Stattgabe der Patentnichtigkeitsklage).

Im Fall eines teilweisen oder vollständigen Widerrufs eines Patents gilt das Urteil rückwirkend (“ex tunc”).

Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einzulegen.

Wer kann eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent einreichen?

Die Nichtigkeitsklage ist eine sogenannte Popularklage, d.h. die Nichtigkeitsklage kann von jedermann eingereicht werden und zwar ohne Nachweis eines “Rechtsschutzinteresses”. Ausgenommen hiervon ist der Patentinhaber selbst. Darüber hinaus kann der Nichtigkeitsgrund der widerrechtlichen Entnahme der Erfindung nur von dem Geschädigten selbst geltend gemacht werden, also von dem tatsächlich Berichtigten der Erfindung. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der eingetragene Patentinhaber nicht der berechtigte Inhaber des Patents ist, weil er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist.

Wann kann eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent eingereicht werden?

Die Nichtigkeitsklage kann jederzeit während der Laufzeit des Patents (danach nur noch unter bestimmten Voraussetzungen) erhoben werden, allerdings nicht, solange ein Einspruch gegen das Patent noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Das bedeutet, dass eine Patentnichtigkeitsklage frühestens neun Monate nach der Patenterteilung erhoben werden kann.

Kosten

Mit dem Urteil entscheidet das Gericht auch über die Kosten des Verfahrens. Es gilt hier das Unterlegenenprinzip. Das bedeutet, dass der Unterlegene die Kosten  des Patentnichtigkeitsverfahrens zu tragen hat, also nicht nur die eigenen sondern auch diejenigen des Gegners und die Gerichtskosten.

Vertretung

Für die Nichtigkeitsklage in erster Instanz vor dem Bundspatentgericht gibt es für Personen, die ihren Sitz im Inland haben, auf beiden Seiten keinen Vertretungszwang. Unzureichende Kenntnisse über das Patentrecht, die Verfahrensregeln und die einzuhaltende Fristen können allerdings zu Problemen führen. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, sich im Patentnichtigkeitsverfahren durch einen im gewerblichen Rechtsschutz ausgewiesenen Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Wenn Sie eine konkrete Frage zum Nichtigkeitsverfahren / Nichtigkeitsklage oder zu Patenten bzw. zum Patentrecht im Allgemeinen haben, sprechen Sie unsere auf Patentrecht spezialisierten Patentanwälte und Rechtsanwälte an:

Dr.rer.nat. Michael Schramm
Dr.-Ing. Günther Schneider
Dipl.-Inf. Andreas Bertagnoll
Dipl.-Ing. Halil Ter

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