08.08.17

Ferrari muss in die Löschung der Marke Testarossa einwilligen

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.08.2017 – 2a O 166/16 (Marke Testarossa)

Der Sportwagenhersteller Ferrari hat einen Rechtsstreit um seine Marke Testarossa (vorerst) verloren. Nach der Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts (Az. 2a O 166/16) müsse Ferrari in die Löschung seiner deutschen und der internationalen Marke Testarossa einwilligen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Oberlandesgericht angefochten werden.

Ein Nürnberger Spielzeugfabrikant hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt (Az. 302013070212) und beim Europäischen Markenamt (Az. 013019047) die Eintragung der Marke Testa Rossa beantragt.

Dagegen hatte Ferrari sowohl beim Deutschen als auch beim Europäischen Markenamt Widerspruch eingelegt.

Daraufhin stellte der Nürnberger Spielzeugfabrikant einen Antrag auf Löschung der Marken Testarossa des Sportwagenherstellers und bekam nun vor dem Landgericht Düsseldorf Recht.

Grund dafür, dass Ferrari in die Löschung seiner älteren Marken einwiligen müsse, sei, dass Ferrari seine Marken in den letzten fünf Jahren nicht mehr ausreichend, d.h. rechtserhaltend benutzt habe, so das Landgericht Düsseldorf. Denn grundsätzlich gilt, dass für den Fortbestand von Markenrechten diese auch genutzt werden müssen. Das heißt, wenn eine Marke länger als fünf Jahre nicht rechtserhaltend benutzt wird, kann sie auf Antrag gelöscht werden. Das sei bei der Marke Testarossa nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf jedoch nicht der Fall gewesen.

Ferrari hatte die Produktion des “Testrossa” bereits vor etwa 20 Jahren eingestellt. In dem vorliegenden Verfahren hatte Ferrari jedoch damit argumentiert, dass man nach wie vor mit Wartung, Reparatur und Aufbereitung von Testarossas beschäftigt sei. Damit nutze man die Marke Testarossa tatsächlich. Das Landgericht Düsseldorf konnte hierin jedoch keine rechtserhaltende Benutzung erkennen, zumal Ferrari diese Dienstleistungen (unter anderem für den Ferrari Testarossa) unter der Dachmarke Ferrari erbringe.

Hinweis:

Nach europäischem und deutschem Markenrecht muss ein Markeninhaber seine Marke(n) ernsthaft und markenmäßig benutzen, um nicht seine Rechte aus seinen Marken zu verlieren (Benutzungszwang).

Ob eine Marke “ernsthaft” benutzt wird, wird daran gemessen, ob die Marke ihrer sogenannten Herkunftsfunktion gerecht wird. “Ernsthafte Benutzungen” stellen nur solche Handlungen dar, die sich für den Verbraucher im Sinne des Markenrechts als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Marke verstehen lassen. Eine Marke muss also tatsächlich zur Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden.

Konkret bedeutet das, dass eine Marke für jene Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen wurde, benutzt werden muss. Wurde eine Marke beispielsweise für “Copmuter” eingetragen, aber nur für “Bekleidungsartikel” genutzt, so mag die Marke zwar benutzt werden, aber eben nicht “markenmäßig”. Wird eine Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, benutzt, so kann die Marke gegebenenfalls für den anderen Teil der Waren und Dienstleistungen wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie unter Markenrecht von A-Z.

(AB, 08.08.2017)

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