Gemeinschaftsmarken / Unionsmarken

Die Unionsmarke (früher: Gemeinschaftsmarke) – oft auch als EU-Marke bezeichnet – führt zu einer Vereinfachung der Markenpolitik und der Markenregistrierung auf Europäischer Ebene. Sie gewährt ihrem Inhaber ein in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einheitlich geltendes Recht und setzt zu ihrer Entstehung nur ein einziges Eintragungsverfahren voraus. Eine Unionsmarke kann entweder für ein unmittelbar beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum – EUIPO (früher: Harmonisierungsamt (HABM)) in Alicante angemeldetes Zeichen erworben werden oder aber auf der Basis einer früheren Anmeldung bei einem nationalen Amt. Als Marke können im wesentlichen die gleichen Zeichen angemeldet werden, die auch vom deutschen Patent- und Markenamt als Marke akzeptiert werden. Eintragungsfähig sind etwa:

  • Wörter, unabhängig davon, ob es sich um Phantasiebegriffe handelt oder ob sie einer bekannten Sprache entnommen sind, allerdings dürfen sie in dieser Sprache nicht zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen dienen, für die die Marke Schutz begehrt;
  • Namen und Vornamen;
  • Unterschriften;
  • Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben)
  • Zahlen;
  • Abkürzungen, Kombinationen von Buchstaben, Zahlen und Zeichen, Logos;
  • Slogans;
  • Bildzeichen, Abbildungen und Piktogramme (z.B. die springende Raubkatze von Puma);
  • Portraits;
  • Kombinationen von Wörtern oder von grafischen Elementen sowie
  • Kombinationen von Wort- und Bildelementen wie z.B. Etiketten;
  • Dreidimensionale Formen (z.B. die Kühlerfigur „Emily“von Rolls-Royce);
  • Farben und Farbkombinationen;
  • akustische Marken, insbesondere Tonfolgen (z.B. Jingles)

Eine Unionsmarke kann entweder unmittelbar beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante oder über ein nationales Amt für gewerbliche Schutzrechte in einem Mitgliedsstaat der EU angemeldet werden. Beim direkten Verfahren wird die Anmeldung entweder persönlich beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum eingereicht oder per Post, Telefax oder mit elektronischer Post übermittelt. Bei der Anmeldung über ein nationales Amt für gewerbliche Schutzrechte ist das Eingangsdatum der Anmeldung bei diesem Amt maßgeblich. Die nationalen Ämter müssen die Anmeldungen innerhalb eines Monats nach Einreichung an das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum weitergeben. Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum in Alicante und die nationalen Ämter stellen für eine Vielzahl von markenrechtlichen Vorgängen (z.B. Anmeldung, Erhebung eines Widerspruchs, Eintragung des Rechtsübergangs) Formulare und Formblätter zur Verfügung, die von den Beteiligten verwendet werden sollen. Für jede Anmeldung einer Unionsmarke ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gültigkeitsdauer der Eintragung beträgt 10 Jahre. Sie kann unbegrenzt verlängert werden.

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