Schutzfähigkeit von Domainnamen als Unternehmenskennzeichen

Allgemeine Grundsätze

Unter welchen Voraussetzungen Domainnamen, die nicht einem bereits verwendeten Unternehmenskennzeichen oder einer Marke entsprechen, als besondere Geschäftsbezeichnung mit Namensfunktion einzuordnen sind und damit mit Benutzungsaufnahme Schutz genießen, ist noch nicht abschließend geklärt. Außer Streit steht, dass allein die Registrierung eines Domainnamens lediglich ein vertragliches, vom Schutz des Art. 14 GG umfasstes Nutzungsrecht gegenüber der DENIC oder dem jeweils zuständigen ICANN Registrar, jedoch keinen Kennzeichenschutz begründet,  und dass Domainnamen, die aus rein beschreibenden Wortzeichen bestehen, Schutz erst mit dem Erwerb von Verkehrsgeltung zukommt. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass Domainnamen neben ihrer Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zukommt, und ihnen daher die Geeignetheit, als Kennzeichen zu wirken und Kennzeichenschutz zu begründen, nicht per se abgesprochen werden kann.

Unterschiedlich beantwortet wird hingegen die Frage, unter welchen Voraussetzungen Domainnamen, die aus unterscheidungskräftigen Wortzeichen bestehen, über ihre allgemein anerkannte Unterscheidungs- und Hinweisfunktion hinaus geeignet sind, vom Verkehr als besondere Geschäftsbezeichnung mit Namensfunktion aufgefasst zu werden und wann sie bloße Geschäftsabzeichen darstellen, denen nur unter der Voraussetzung von Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz zukommt. Die Instanzgerichte haben Domainnamen in der Vergangenheit mehrheitlich in die Kategorie der besonderen Geschäftsbezeichnungen eingeordnet und ihnen unter Verweis auf ihre allgemeine Unterscheidungs- und Hinweisfunktion schon mit Benutzungsaufnahme Kennzeichenschutz zuerkannt, ohne dabei die Namensfunktion des Domainnamens in Frage zu stellen.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat zunächst in einem obiter dictum in der Entscheidung „soco.de“ und später in der Entscheidung „Seicom“ darauf abgestellt, ob der Domainname „nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen oder aber ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird“. Nur wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, nehme der Verkehr an, es handele sich um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist.

Rechtsprechung der Instanzgerichte

Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG wurde u.a. den folgenden Domainnamen gewährt:

  • „t-net.de“, der als Abkürzung des Firmennamens „Touchnet“ von einem Internet-Service-Provider verwendet wurde, siehe OLG München CR 1999, 778 – tnet.de
  • fnet.de“, unter dem ein Wirtschaftsmagazin zugänglich war, siehe LG München I CR 1999, 451 – f-net.de
  • „arena-berlin.de“, der aus dem Firmennamen „Arena“ des Betreibers eines Velodroms in Berlin abgeleitet war, siehe KG Berlin CR 2004, 301, 303 – arena-berlin.de
  •  „fetenplaner.de“, der zugleich als Geschäftsbezeichnung für ein Event- und Veranstaltungsportal verwendet wurde, siehe LG Frankfurt MMR 2005, 62, 63 – fetenplaner.de
  • „ratiosoft.com“, der aus dem Firmennamen „Rationelle Softwareentwicklung GmbH“ abgeleitet war und zugleich als Schlagwort auf Werbegeschenken benutzt wurde, LG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2004, Az. 2a O 247/03 – ratiosoft.com
  • „medbook.de“, der zur Bezeichnung einer Website zum Vertrieb medizinischer Fachbücher verwendet wurde, siehe LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.7.2002, Az. 3 O 5970/01 – medbook.de
  • „abebooks.com“, der von einer in Kanada ansässigen Betreiberfirma als Internetadresse eines Internetmarktplatzes zur Vermittlung des Kaufs und des Verkaufs antiquarischer Bücher verwendet wurde. OLG Hamburg ZUM-RD 2005, 446 – abebooks.de

Mangels der erforderlichen Namensfunktion abgelehnt wurde demgegenüber die Schutzfähigkeit der Domainnamen

  • mbp.de, der mit der Kurzbezeichnung des Namens einer Münchener Anwaltssozietät übereinstimmte, aber ausschließlich zur Adressierung des Internetauftritts der Sozietät verwendet wurde, der von OLG München, Urteil vom 4.6.2005, Az. 6 U 5769/04 – mbp.de
  • peugeot-tuning.de, siehe OLG Düsseldorf MMR 2007, 188, 189 – peugeot-tuning.de

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