Formvorschriften im elektronischen Geschäftsverkehr

Textform

Als Vereinfachung gegenüber der Schriftform hat das “Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001” (FormVAnpG) in § 126 BGB die Textform eingeführt, die gegenüber der Schriftform des § 126 BGB auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet und lediglich verlangt, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt unter Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Unterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Da § 126 b BGB auf eine eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde in verkörperter Form verzichtet und es genügen lässt, wenn die Erklärung die dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen ermöglicht, ist die Textform erfüllt, wenn einer Erklärung per E-Mail abgegeben wird auf dem Server des E-Mail-Providers gespeichert wird, denn ab diesem Zeitpunkt ist sie dem Machtbereich des Unternehmers entzogen und für diesen nicht mehr veränderbar. Demgegenüber genügt die Zuverfügungstellung der Information auf einer Website nach richtiger dem Erfordernis der dauerhaften Wiedergabe im Sinne des § 126 b BGB nicht , an der Website seitens des Unternehmers Veränderungen jederzeit Änderungen vorgenommen werden. .

Die Textform des § 126b BGB ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Ihr wesentlicher Anwendungsbereich liegt dort, wo die Warnfunktion der Schriftform für den Erklärenden eine geringere Rolle spielt, eine ernstliche Gefahr der Fälschung nicht besteht und die Folgen der Erklärungen nicht sonderlich erheblich sind. Sie dient daher vor allem dazu, Massenvorgänge mit sich wiederholenden gleichlautenden Erklärungen zu er-leichtern.

Im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs ist die Textform dann vorgesehen, wenn es um die Übermittlung von Informationen geht. So genügt Textform beim Widerruf und der Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB sowie hinsichtlich der gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und 312 e Abs. 1 BGB zur Verfügung zu stellenden Informationen bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Besonders zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Sondervorschriften für Teilzahlungsgeschäfte. Werden diese im Fernabsatz über das Internet getätigt, so findet gemäß § 502 Abs. 2 BGB das Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 S. 1 keine Anwendung, wenn bestimmte, in § 502 Abs. 1 BGB aufgezählte Pflichtangaben dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt werden, dass er die Angaben vor dem Vertragsschluss eingehende zur Kenntnis nehmen kann, was dazu führt dass über das Internet abgeschlossene Teilzahlungsgeschäfte mittels Textform abgeschlossen werden können, während für die übrigen Verbraucherdarlehensverträge weiterhin Schriftform erforderlich ist.

Elektronische Form (digitale Signatur)

Die neugeschaffene elektronische Form nach § 126a BGB tritt ergänzend neben die Schriftform und kann diese immer dann ersetzen, wenn das Gesetz es nicht ausdrücklich ausschließt (§ 126 Abs. 3 BGB).

Da einem potentiellen Empfänger formbedürftiger Willenserklärungen nicht in jedem Fall zugemutet werden, Vorkehrungen für die Verarbeitung und Archivierung von Erklärungen in elektronischer Form vorhalten zu müssen, ist die elektronische Form, wie sich aus der Gesetzesbegründung gibt, darüber hinaus nur dann zulässig, wenn der Erklärungsempfänger oder bei Verträgen der Vertragspartner sich mit der Ersetzung Schriftform durch die elektronische Form einverstanden erklärt. Das Einverständnis bedarf keiner Form und kann ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden. erlaubt diesem jedoch durch ausdrücklichen Hinweis an den Absender, dass er nicht bereit ist, formbedürftige Rechtsgeschäfte in elektronischer Form abzuschließen und stattdessen die Schriftform zu wählen.

Die wesentliche Anforderungen an Willenserklärungen in elektronischer Form ist, dass die Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen sein muß, d.h. auf einem Zertifikat beruht, das von einer qualifizierten Einrichtung i.S.v. § 2 Nr. 7 SigG erteilt wurde, und mit einer sicheren Signaturstelleneinheit i.S.v. § 2 Nr. 10 SigG erstellt wurde. Nicht erforderlich ist, dass der Aussteller die Erklärung selbst signiert. Die Form ist auch dann gewahrt, wenn das Dokument von einem anderen mit Zustimmung des Aussteller mit dessen Signatur versehen wird. Für den Online-Vertragsschluss besteht nach dem neugefassten § 126 a Abs. 2 BGB insoweit eine Erleichterung, als ein Vertrag in elektronischer Form nicht nur durch gemeinsames (aufeinanderfolgendes) Signierung desselben Dokuments geschlossen werden kann, sondern auch dadurch, dass jede Partei jeweils ein gleich-lautendes elektronisches Dokument signiert. Hierfür genügt auch, dass eine Partei ein Dokument elektronisch signiert und die andere ein gleichlautendes Dokument ausdruckt und manuell unterschreibt. Zur Wahrung der Form genügt jedoch bei der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form nicht, dass jede Partei nur ihre eigene Angebots – oder Annahmeerklärung signiert, bei der gewillkürten elektronischen Form können korrespondierende Angebots- und Annahmeerklärungen auch getrennt signiert werden.

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