Admin-C (Administrativer Kontakt)

Funktion und Rechtsstellung des Admin-C im Bereich „.de“. Die Registrierungsverträge zwischen der DENIC bzw. den bei der ICANN akkreditierten Registraren für Domainnamen im Bereich der gTLDs und dem Domaininhaber sehen vor, dass der Domaininhaber Name, Anschrift und Telefonnummer einer administrativen Kontaktperson (»Admin-C« oder »administrative contact«) benennt und über die WHOIS-Datenbank des Registries öffentlich zugänglich macht. Gemäß Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien ist der administrative Ansprechpartner (Admin-C oder »administrative contact«) eines Domainnamens im Bereich der TLD ».de«

“die vom Domaininhaber benannte »natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und damit der Ansprechpartner der DENIC e. G. darstellt«.

Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der Admin-C gemäß Ziffer VIII S. 2 der DENIC-Richtlinien zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 ff. ZPO des Domaininhabers. Die Verfügungsbefugnis des Admin-C über den Domainnamen umfasst auch die Möglichkeit, den Domainnamen durch Kündigung des Registrierungsvertrages mit der DENIC e. G. löschen zu lassen. Die Bestellung eines Admin-C dient ähnlich wie die Bestellung des Inlandsvertreters einer angemeldeten oder eingetragenen Marke gemäß § 96 MarkenG dazu, dass zur Erleichterung des Rechtsverkehrs zwischen DENIC, Gerichten und dem ausländischen Domaininhaber im Inland Zustellungen vorgenommen werden können. Sie hindert den Domaininhaber nach erfolgter Bestellung des Admin-C aber nicht daran, selbst Verfügungen über den Domainnamen oder Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Nach der gegenwärtigen Praxis der DENIC, die bislang allerdings keinen Niederschlag in den DENIC-Richtlinien oder den DENIC-Bedingungen gefunden hat, wird die Beendigung der Bestellung des Admin-C jedoch erst dann wirksam, wenn sowohl die Beendigung als auch die Bestellung eines neuen Admin-C gegenüber der DENIC angezeigt wird. Der bisherige Admin-C bleibt daher bis zum Eingang der Anzeige bei der DENIC aktiv und passiv legitimiert.

Funktion und Rechtsstellung des Admin-C im Bereich der generischen Top-Level-Domains. Die Registrierungsverträge für Domainnamen im Bereich der gTLDs enthalten keine näheren Angaben zur Rechts- und Aufgabenstellung des Admin-C. Im Unterschied zum Admin-C für Domainnamen im Bereich der ccTLD ».de« ist der Admin-C von Domainregistrierungen im Bereich der gTLDs nicht berechtigt, über den Domainnamen zu verfügen.

Störerhaftung des Admin-C. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Admin-C als Störer für die durch die Registrierung oder Benutzung des Domainnamens und gegebenenfalls darüber hinaus für die durch die unter dem Domainnamen abrufbaren Inhalte in Anspruch genommen werden kann, ist nicht abschließend geklärt. Das Spektrum der Auffassungen in der Rechtsprechung reicht von der vollständigen Ablehnung der Störerhaftung des Admin-C bis zu einer umfassenden Inanspruchnahme des Admin-C für sämtliche unter dem Domainnamen abrufbaren Inhalte. Auch das Schrifttum hat sich zum Teil für und zum Teil gegen die Inanspruchnahme des Admin-C als Störer ausgesprochen.

Störerhaftung bejaht:

Das OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2003, Az. 2 W 27/03, begründet die Störerhaftung des Admin-C für eine durch die Registrierung eines Domainnamens begangene Kennzeichenverletzung damit, dass der Admin-C durch seinen Eintrag als Admin-C einen Tatbeitrag zur Registrierung des Domainnamens geleistet habe und aufgrund der DENIC-Registrierungsrichtlinien auch berechtigt sei, die Registrierung des Domainnamens rückgängig zu machen. Eine Ablehnung der Störerhaftung sei nur dann zu erwägen, wenn es sich bei dem Admin-C um eine abhängige Hilfsperson handele. Auch nach Auffassung des OLG München, Urteil vom 20.01.2000, Az. 29 U 5819/99, und des OLG Hamburg soll der Admin-C für eine durch die Benutzung eines Domainnamens begangene Marken- bzw. Wettbewerbsverletzung als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

Ein Teil der Instanzgerichte hat die Haftung des Admin-C auch auf Rechtsverletzungen erstreckt, die nicht durch die Registrierung des Domainnamens, sondern durch die unter dem Domainnamen abrufbaren Inhalte begründet wurden. So soll nach Auffassung des LG Bonn, Urteil vom 23.02.2005, Az. 5 S 197/04, der Admin-C für eine unter dem Domainnamen begangene wettbewerbswidrige Werbung eines ausländischen Domaininhabers auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, da es ihm rechtlich möglich sei, seinen Störerbeitrag durch Aufgabe seiner Funktion als Admin-C rückgängig zu machen. Mit ähnlichen Gründen hat das LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2004, Az. 312 O 529/03, die Störerhaftung des Admin-C aufgrund einer wettbewerbswidrigen Online-Werbung für ein im Ausland betriebenes unkonzessioniertes Glückspiel bejaht. Ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können soll der Admin-C nach Auffassung des OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2003, Az. 5 U 43/03, für eine unter dem Domainnamen begangene Markenverletzung, da er spätestens nach Kenntniserlangung der Rechtsverletzung seine Tätigkeit als Admin-C hätte aufgeben können.

Das KG Berlin, Urteil vom 10.02.2006, Az. 9 U 105/05, hat der uneingeschränkten Inanspruchnahme des Admin-C für die Inhalte einer Website in einer jüngeren Entscheidung wieder engere Grenzen gesetzt. Anlass des Streits war ein Hyperlink auf eine Website mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt, den der Suchmaschinen-Betreiber Google Inc. bei Suchanfragen bereitstellte. Statt einer Inanspruchnahme der Google Inc. oder deren deutscher Tochtergesellschaft Google Germany GmbH hatte die in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte Klägerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen die als Admin-C des Domainnamens »google.de« eingetragene Mitarbeiterin der Google Germany GmbH auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Kammergericht wies darauf hin, dass der Admin-C keinen Einfluss auf die unter einem Domainnamen abrufbaren Inhalte nehmen und zukünftige Störungen durch die unter dem Domainnamen abrufbaren Inhalte allein durch eine Kündigung des Domainvertrages unterbinden könne. Eine rechtliche Prüfung der unter dem Domainnamen abrufbaren Inhalte sei dem Admin-C erst dann zuzumuten, wenn die Störung nicht durch eine Änderung der Website, sondern nur durch eine Aufhebung der Registrierung des Domain-Namens beseitigt werden könne. Die Arbeit eines Admin-C werde über Gebühr erschwert, wenn er in jedem Fall einer ihm gegenüber behaupteten Rechtsverletzung in eine Prüfung eintreten müsste, ob er den Domainvertrag kündigen müsse. Nur für den Fall, dass der Domaininhaber nicht greifbar sei oder dieser die Löschung der beanstandeten Inhalte verweigere, könne der Admin-C als Störer auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommen werden.

Ebenfalls nicht als Störer haftet nach Auffassung des OLG Hamburg, Urteil vom 22.05.2007, Az. 7 U 137/06, der als Admin-C für den Domainnamen »google.de« eingetragene Mitarbeiter der Google Inc. für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die in einer Newsgroup des von Google betriebenen USENET begangen werden.

Störerhaftung abgelehnt:

Grundsätzlich abgelehnt wird die Störerhaftung des Admin-C vom OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2002, Az. 8 U 1842/00, vom LG Kassel, Urteil vom 15.11.2002, Az. 7 O 343/02, und jüngst vom OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08, im Falle einer Namensrechtsverletzung mit der Begründung, dass nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien allein der Domaininhaber materiell verpflichtet sei, sowie vom LG Dresden, Urteil vom 09.03.2007, Az. 43 O 128/07 für einen Wettbewerbsverstoß auf der unter dem Domainnamen abrufbaren Website.

Rechtsprechung

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