Anmeldung eines Designs

 

Wie melde ich ein Design an (Designanmeldung)?

Im Gegensatz zum Urheberrecht sieht das Designrecht (früher: Geschmacksmusterrecht) ein Anmeldeverfahren vor. Für eine Designanmeldung ist ein Antragsvordruck auszufüllen und beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Ein Muster kann einzeln oder mit bis zu insgesamt 50 Mustern als Sammelanmeldung angemeldet werden. Die Sammelanmeldung darf aber entweder nur flächige oder nur räumliche Muster enthalten, Einzelheiten zum Eintragungsverfahren in das Designregister ergeben sich aus der Verordnung über die Führung des Registers für Geschmacksmuster- und typografische Schriftzeichen vom 8. Januar 1988.

Welche Gestaltungen können Designschutz erlangen?

Gegenstände des Designschutzes sind Farb- und Formgestaltungen konkreter zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Gegenstände, die bestimmt und geeignet sind, den ästhetischen Formensinn des Menschen anzuregen. Die Muster können flächenhaft (z.B. Tapeten, Stoffe, Bildmotive, Druckmotive, Etiketten) oder plastisch sein (z.B. Schmuck, Möbel, Kleidung, Haushaltsartikel, Wohnausstattungen, Maschinen, Büroartikel). Gewerblich ist ein Muster, wenn es als Vorlage für serienmäßige Nachbildungen dienen kann, so daß z.B. Bauwerke nicht designfähig sind. Die reine Idee, z.B. würfelförmige Notizblöcke als Werbeträger zu benutzen (BGH GRUR 1979, 705 – Notizklötze) oder die bei der Herstellung von Kerzen allein im Docht nahezu endlos aneinandergereihten Kerzen als sogenannte Kettenkerze zu verkaufen (BGH GRUR 1977, 577 – Kettenkerze), ist nicht schutzfähig. Voraussetzung der Schutzfähigkeit des Musters oder Modells (dreidimensionaler Gegenstand) ist, daß es im Zeitpunkt der Anmeldung neu ist. Das bedeutet, daß die Gestaltung, für die der Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den Fachkreisen weder bekannt ist noch bei einer zumutbaren Beachtung der vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnte. Es ist daher zu empfehlen, daß sich der Anmelder eines Musters oder Modells, bevor er die Eintragung eines Designs beantragt, über den vorhandenen Bestand an Formgestaltungen informiert. Zu den Geschmacksmustern, die vor dem 1. Juli 1988 von deutschen Anmeldern angemeldet worden sind, sind Einsichtnahmen bei dem für die Anmeldung örtlich zuständigen Registergericht/Amtsgericht möglich. Recherchemöglichkeiten für die nach dem genannten Zeitpunkt eingetragenen Geschmacksmuster / Designs bieten

  • die Online-Auskunft zum Musterregister im Deutschen Patent- und Markenamt in München, Jena und beim Technischen Informationszentrum Berlin;
  • das Namens- (Anmelder-) Verzeichnis im Deutschen Patent- und Markenamt in München, Jena und beim Technischen Informationszentrum Berlin;
  • das Geschmacksmusterblatt mit den Bekanntmachungen der Registereintragungen. Es liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, Jena und beim Technischen Informationszentrum Berlin des Deutschen Patent- und Markenamtes und bei den Patentinformationszentren zur Einsicht aus und kann abonniert werden.12

Welche Schutzdauer hat ein eingetragenes Design?

Für Musteranmeldungen beträgt die Schutzdauer zunächst 5 Jahre ab dem Tage, welcher der Anmeldung folgt. Sie kann dreimal um jeweils 5 Jahre, also bis maximal 20 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung tritt ein, indem vor Ablauf der jeweiligen Schutzdauer die Verlängerungsgebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt eingezahlt wird.

Welche Rechte begründet die Eintragung eines Geschmacksmusters?

Die Eintragung des Designs ist lediglich deklaratorisch, das heißt, die Designanmeldung ist für die Entstehung des Designrechts ohne Bedeutung. Wenn Rechte aus dem eingetragenen Design gegenüber Dritten geltend gemacht werden, ist daher vorher genau zu prüfen, ob das Design gegenüber dem bestehenden Formschatz schutzfähig ist. Stellt sich im gerichtlichen oder vorgerichtlichen Verfahren heraus, dass Geschmacksmuster / Design nicht schutzfähig sein, gleichwohl aber im Wege der Abmahnung Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht wurden muß mit Löschungs- und Schadensersatzklagen des Dritten gerechnet werden. Es daher ratsam, die Sach- und Rechtslage schon vor der Einleitung außergerichtlicher Schritte anwaltlich prüfen zu lassen. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen der Schutzvoraussetzung der Neuheit und Eigentümlichkeit erfüllt sind und das Muster wirksam eingetragen wurde, so steht dem Musterinhaber die ausschließlich Befugnis zur Nachbildung und Verbreitung zu. Ob eine Nachbildung vorliegt, ist nach dem Gesamteindruck zu entscheiden, wobei auch die Nachbildung von Teilen eines Musters untersagt werden kann, wenn diese neu und eigentümlich sind.

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