Zum Gebrauchsmusterrecht hatte das Bundespatentgericht in einem Löschungsbeschwerdeverfahren zu entscheiden, ob eine Fachperson einen sehr alten Stand der Technik (im vorliegenden Fall eine Veröffentlichung aus dem Jahr 1921) mit einer Veröffentlichung aus dem Jahr 2018 kombinieren würde.
BPatG, Beschluss vom 03.02.2026, 35 W (pat) 411/23 – Trocknung von Klärschlamm
Ein großer zeitlicher Abstand zwischen einer z. B. aus dem Jahr 1921 stammenden Druckschrift und einer … >>



