Höhe der Vergütung

Nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst berechnet sich die Vergütung (V) aus dem Produkt von Erfindungswert (E) und Anteilsfaktor (A).

Hauptmethode zur Berechnung des Erfindungswerts (E) ist die Lizenzanalogie. Danach wird in Anlehnung an den freien Lizenzverkehr der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt, mit einem marktüblichen Lizenzsatz für die zu vergütende Erfindung ermittelt. Problematisch sind hier regelmäßig die folgenden Punkte:

  • Der im Einzelfall marktübliche Lizenzsatz lässt sich häufig nur sehr schwer ermitteln.
  • Wird der auf Seiten des Arbeitgebers feststellbare Umsatz mit einem komplexen Erzeugnis erzielt, bei dem die zu vergütende Erfindung nur in einem kleinen Einzelteil des komplexen Erzeugnisses verwirklicht ist, fragt sich, ob auf den Umsatz des komplexen Erzeugnisses oder auf den Wert des Einzelteils abzustellen ist.
  • Werden mit der Erfindung besonders hohe Umsätze erzielt, sind diese ggf. abzustaffeln (Richtlinie Nr. 11).

Mit dem Anteilsfaktor (A) wird berücksichtigt, welchen Anteil der Arbeitgeber an dem Zustandekommen und der Verwertung der Erfindung hat. Der Anteilsfaktor hat daher immer einen Wert < 1 und wirkt für den Arbeitnehmer vergütungsmindernd. Die Höhe des Anteilsfaktors bestimmt sich aus den drei Teilfaktoren Stellung der Aufgabe, Lösung der Aufgabe und Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. Einzelheiten hierzu finden sich in den Richtlinien Nr. 30-38.

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