Zum Gebrauchsmusterrecht hatte das Bundespatentgericht in einem Löschungsbeschwerdeverfahren zu entscheiden, ob eine Fachperson einen sehr alten Stand der Technik (im vorliegenden Fall eine Veröffentlichung aus dem Jahr 1921) mit einer Veröffentlichung aus dem Jahr 2018 kombinieren würde.
BPatG, Beschluss vom 03.02.2026, 35 W (pat) 411/23 – Trocknung von Klärschlamm
Ein großer zeitlicher Abstand zwischen einer z. B. aus dem Jahr 1921 stammenden Druckschrift und einer Internet-Veröffentlichung aus dem Jahr 2018 steht einer Kombination der beiderseitigen technischen Lehren durch eine Fachperson nicht zwingend im Wege und kann ggf. zur Verneinung eines erfinderischen Schritts führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf solche Gebiete der Technik, die sich durch sehr lange Entwicklungszyklen auszeichnen. In allen diesen Fällen bedarf es jedoch einer sorgfältigen Prüfung, ob sich der ältere Lösungsansatz noch so erkennbar im Umfeld der jüngeren Lehre befindet, dass eine Fachperson diesen herangezogen hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, X ZR 119/14, GRUR 2017, 498, 501 – Gestricktes Schuhoberteil – und BGH, Urteil vom 5. November 2024, X ZR 125/22, GRUR 2025, 239, 245 – LP-Filterparameter-Umwandlung).
Leitsatzentscheidung im Volltext
Vertreten wurde die Beschwerdeführerin durch Patentanwalt Andreas Bertagnoll.



