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Markenrecht: Einstweilige Verfügung

Bedeutung der einstweiligen Verfügung bei Markenverletzungen

Ein Klageverfahren dauert oft sehr lange, und wenn etwa Zeugen vernommen werden oder Sachverständigengutachten einzuholen sind, gehen mitunter zwei oder drei Jahre ins Land, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Damit der verletzte Kennzeicheninhaber nicht während dieser langen Zeit tatenlos zusehen muss, wie weitere Verletzungshandlungen begangen werden, hat dieser die Möglichkeit im Verfahren einstweiligen Rechtsschutz vorläufig durchzusetzen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann von jedermann bei Gericht eingereicht werden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist auch bei einem Antrag am Landgericht nicht notwendig, jedoch bei Streitigkeiten wegen Markenverletzung dringend zu empfehlen.

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung

Eine einstweilige Verfügung wegen Markenverletzung wird nur dann erlassen, wenn die Entscheidung eilbedürftig ist. Diese Eilbedürftigkeit muß vom Antragsteller , d.h. vom verletzten Markeninhaber glaubhaft gemacht werden, etwa dadurch, dass er darlegt, dass ein weiteres Zuwarten irreparable Schäden verursachen würde. In Verfahren wegen Markenverletzung wird die Dringlichkeit von den Gerichten ohne näheren Nachweis in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG teilweise unterstellt, was aber im juristischen Schrifttum und von einzelnen Oberlandesgerichten unter Verweis auf das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke und die Verschiedenheit der Interessenlagen kritisiert wird. Bei Markenverletzungen wird in der ganz überwiegenden Praxis der Gerichte auch die besondere Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO bejaht, die erforderlich ist, damit das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden darf. Zu beachten ist allerdings, dass ohne mündliche Verhandlungen ergangene Beschlussverfügungen auch im Rahmen der EuGVVO nicht anerkannt werden, und damit auch weiterhin im Ausland nicht vollstreckbar sind. Hat der Angragsgegner seinen Sitz in einem EuGVVO-Vertragsstaat, sollte daher der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nach vorheriger mündlicher Verhandlung beantragt werden.

Die Zeitspannen, nach deren Ablauf die Dringlichkeit im Regelfall als nicht mehr gegeben angesehen wird, sind je nach OLG-Bezirk unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des OLG München darf nach hinreichend verläßlicher Kenntnis der Verletzung nicht mehr als 1 Monat vergehen. Andere Oberlandesgericht sind etwas großzügiger und bejahen die Dringlichkeit im Einzelfalls auch noch nach mehr als drei Monaten.

Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung

Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, hat der Antragsgegner das Recht, hiergegen Widerspruch einzulegen. In der Widerspruchsverhandlung müssen sich die Parteien durch Anwälte vertreten lassen. Zu beachten ist, dass dieselben Richter über den Widerspruch entscheiden, die zuvor die einstweilige Verfügung erlassen haben. Die Erfahrung der Praxis lehrt, dass etwa 10 % der Widersprüche gegen einstweilige Verfügungen erfolgreich sind. Wer mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechnet, ist daher häufig gut beraten, bei Gericht eine sog. Schutzschrift zu hinterlegen und unter Darlegung des Sachverhalts und seiner Rechtsauffassung zu beantragen, dass die einstweilige Verfügung jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen werde. Für die Einreichung einer Schutzschrift besteht bei den Gerichten kein Anwaltszwang.

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