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Softwareschutz

Computerprogramme unterliegen in aller Regel urheberrechtlichem Schutz.  Patentschutz können Computerprogramme darüber hinaus beanspruchen, wenn sie eine Lehre zum technischen Handeln beinhalten. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung sowohl des EPA und des BGH für eine Vielzahl von Computerprogrammen der Fall. Zum Patentschutz für Software siehe Rubrik “Software-Patente“.

Der meist ergänzend eingreifende urheberrechtliche Schutz bedeutet, dass der Algorithmus, die Konzeption einer Software als solche nicht geschützt ist, sondern nur ihre konkrete Ausprägung in Gestalt der auf einem Datenträger gespeicherten Befehlsfolgen – insoweit unterscheidet sich der urheberrechtliche Schutz des “Sprachwerks” Software von dem “technischen” Patentschutz deutlich.

Der Inhaber der Urheberrechte kann Vervielfältigungen, Änderungen, Verbreitungen und Verwertungen seiner Software weitgehend verbieten. Unabhängige Nachschöpfungen, die keine bloße Kopie einer Software darstellen, sind aber möglich. Weiter geht hier der Patentschutz. Er schützt den Inhaber der Rechte am Programm auch vor unabhängigen Nachschöpfungen des Programms und gewährt so ein echtes Monopol an der Nutzung des Programms als solchem, im Ergebnis also praktisch des Algorithmus.

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