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Protecting Artificial Intelligence (AI) Related Inventions

AI – Artificial Intelligence / Künstliche Intelligenz und deren Schutz ist ein hoch aktuelles Thema in Wirtschaft und Wissenschaft. Die Anwendungsmöglichkeiten reichen von der Biologie und Medizin über Sprach- und Bilderkennung bis hin zu autonomem Fahren. Durch den Einsatz von neuen Werkzeugen und Verfahren in Verbindung mit leisttungsfähigen Rechnern werden ganz neue Anwendungen denkbar. Dementsprechend stark wächst auch die Zahl der Patentanmeldungen zum Thema “Künstliche Intelligenz” bei den Patentämtern, wobei die Definition von Künstlicher Intelligenz / Artificial Intelligence nicht scharf ist. Da die notwendigen (Software-)Werkzeuge nicht alle neu sind, stellt sich zudem die Frage nach einem alternativen Schutz, etwa über das Urheberrecht. Nachdem am 26.04.2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten ist, wird auch zu diskutieren sein, in wie weit diese ganz aktuelle neue Gesetzgebung im Bereich Künstliche Intelligenz sinnvoll gennutzt werden kann.

Unter dem Dach des Zentrums für Innovation und Gründung der TU München – Unternemer TUM – findet am 28.05.2019 eine Podiumsdiskussion zum Schutz von Erfindungen mit Bezug zur künstlichen Intelligenz statt. Es diskutieren zum Thema “Protecting AI-related Inventions” Yannis Skoulikaris (EPO, Director Operations, Sector Information and Communications Technology, Den Haag), Matthias Schneider (AUDI AG, Chief Licensing Officer, Ingolstadt), George Summerfield (K&L Gates, Partner, Chicago), Michael Schramm (2s|ip, München) und Björn Geigle (Computomics, Bioinformatics Scientist, Tübingen). Die Diskussion wird sich um die verschiedenen Schutzmöglichkeiten – Patent, Urheberrecht, Geschäftsgeheminis – für die speziellen Anforderungen im Rahmen der künstlichen Intelligenz drehen und auch die jeweiligen Grenzen aufzeigen. Dabei werden auch die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Europa und den USA aufgezeigt. Die Diskussion in englischer Sprache wird von PA Benjamin Fechner geleitet werden, der auch eine Einführung ins Thema geben wird.

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Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Mit dem am 14.01.2019 in Kraft getreten Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) wird das deutsche Markenrecht an die EU-Markenrechtsrichtlinie (2015/2436) angepasst. So werden beispielsweise Gewährleistungsmarkenund  Bewegungsmarken eingeführt. Ferner werden verschiedene Verfahren vor dem Amt angepasst bzw. ergänzt.

 

Grafische Darstellbarkeit der Marke

Gemäß §8 (1) MarkenG a.F. war die grafische Darstellbarkeit einer Marke Voraussetzung für die Eintragung einer angemeldeten Marke.

Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

Diese Voraussetzung entfällt nunmehr, d.h., eine Marke muss künftig nicht mehr grafisch darstellbar sein, um eingetragen zu werden, wie sich aus §8 (1) MarkenG n.F. ergibt:

Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Die grafische Darstellbarkeit wurde also durch klar und eindeutig bestimmbare Darstellbarkeit im Register ersetzt.

 

Gewährleistungsmarke

Mit den §§ 106a bis 106h MarkenG n.F. wird die Gewährleistungsmarke eingeführt. Der Zweck der Gewährleistungsmarke ist in § 106a MarkenG n.F. normiert:

(1)  Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:

1. das Material,
2. die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,
3. die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.

Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.

(2)  Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

Die Gewährleistungsmarke soll einen bestimmten Qualitätsstandard garantieren (etwa hinsichtlich Material oder Art und Weise der Herstellung einer mit der Gewährleistungsmarke versehenen Ware). Im Unterschied zur originären Marke steht hier nicht die Herkunft im Vordergrund sondern die Garantiefunktion.

 

Durchfuhr von Waren

Gemäß § 14a MarkenG n.F. stellt nicht nur die Einfuhr und Ausfuhr von Waren eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, sondern auch die Durchfuhr solcher Waren, sofern die jeweiligen Marken unter zollamtlicher Überwachung stehen. Es muss nicht bewiesen werden, dass ein Inverkehrbringen der Marke im Inland droht. Zukünftigt könnte damit der Schutz gegen Produktpiraterie deutlich erweitert und vereinfeicht werden.

 

Lizenzen

Mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, Lizenzen in das Register eintragen zu lassen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann damit zukünftig auch selbst vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung klagen, sofern der Markeninhaber trotz Aufforderung durch den Lizenznehmer innerhalb angemessener Frist nicht selbst gegen den Markenrechtsverletzer vorgeht.

 

Schutzdauer und Verlängerung

Nach dem MarkenG a.F. betrug die Schutzdauer einer eingetragenen Marke zehn Jahre bis zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde.

Hinsichtlich der Schutzdauer und der Verlängerung des Schutzes bringt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz einige wesentliche Änderungen mit sich:

  • für Marken, die ab dem 14.01.2019 eingetragen werden, endet die zehnjährige Schutzdauer zehn Jahre nach dem Tag der Anmeldung (§ 47 MarkenG n.F.),
  • für Marken, die bis dem 13.01.2019 eingetragen wurden, bleibt es bei der bisherigen Regelung,
  • für Marken mit Schutzablauf ab dem 01.02.2020 wird die Verlängerungsgebühr bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig – innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer kann eine Verlängerung zusammen mit Entrichten einer Zuschlagsgebühr beantragt werden.

 

Benutzungsschonfrist nach dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Die Benutzungsschonfrist beginnt zukünftig

  • mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben kann (§25 (1) MarkenG n.F.),

oder, falls ein Widerspruch eingelegt wurde, ab dem Tag,

  • ab dem eine das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, oder
  • an dem der Widerspruch zurückgenommen wurde.

Außerdem werden der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist künftig im Markenregister aufgenommen.

 

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz ist am 14.01.2019 in Kraft getreten.

Die aktuelle Fassung des Markengesetzes können Sie hier einsehen.

 

(AB – 11.04.2019)

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G 1/19 Patentierbarkeit von Computer-implementierten Simulationen

Nach der Vorlage “G 3/08 – Patentfähigkeit von Computerprogrammen” werden der Großen Beschwerdekammer des EPA zum zweiten Mal Fragen zur Patentierbarkeit von Software (Computer-implementierte Erfindungen) vorgelegt.

Mit der aktuellen Vorlage T 0489/14 stellt die Technische Beschwerdekammer 3.5.07 folgende Fragen (Übersetzung diesseits):

  1. Kann eine Computer-implementierte Simulation eines technischen Systems oder Verfahrens bei der Bewertung des erfinderischen Schritts ein technisches Problem lösen, indem sie einen technischen Effekt erzeugt, der über die Implementierung der Simulation auf einem Computer hinausgeht, wenn die Computer-implementierte Simulation als solche beansprucht wird?
  2. Wenn die Antwort auf die erste Frage ja lautet, welche Kriterien sind dann relevant, um zu beurteilen, ob eine Computer-implementierte Simulation, die als solche beansprucht wird, ein technisches Problem löst? Ist es insbesondere eine hinreichende Bedingung, dass die Simulation zumindest teilweise auf technischen Grundlagen des simulierten Systems oder Prozesses basiert?
  3. Was sind die Antworten auf die erste und zweite Frage, wenn die Computer-implementierte Simulation im Rahmen eines Designprozesses, insbesondere zur Überprüfung eines Designs, in Anspruch genommen wird?

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2s-ip beim DPG-Industrietag zu “Physik und IT” am 3. April in Regensburg

Am 3. April ab 14 Uhr veranstaltet der Arbeitskreis Industrie und Wirtschaft (AIW) der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (DPG) einen Industrietag zu Themen der Informationstechnologie. Auf von unserem Partner Dr. Schramm organisierten und geleiteten Tagung spricht zunächst Herr Christian Becker, Teamlead Strategy & Innovation bei Microsoft Deutschland, über Künstliche Intelligenz, bevor Henrik Klagges, Geschäftsführer der TNG Consulting GmbH über Strategien zur Einführung künstlicher Intelligenz berichtet. Eine zweite Vortragsrunde wird eingeleitet von Dr. Rolf Zajonc, Geschäftsführer der tts GmbH, mit einem Vortrag über Electronic Performance Support Systeme (EPSS) und endet mit einem Referat von Dr. Damian Steiger, Senior Engineer bei Microsoft Schweiz, über Quantum Computing. Die Veranstaltung schließt mit eine Podiumsdiskussion unter der Leitung von Dr. Schramm und einem anschließenden kleinen Networking Event.

Neben dem Industrietag hält Dr. Schramm am 1. April um 13:15 Uhr im Rahmen der Tagung auch einen Vortrag über “Physiker im Patentwesen“. Dieser Vortrag richtet sich an Absolventen der Physik (oder verwandter Fachrichtungen), die sich für den gewerblichen Rechtsschutz interessieren und sich eine Zukunft im Patentbereich vorstellen können.

Weiterführende Links: Programm, Anmeldung zur Tagung,

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