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Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Mit dem am 14.01.2019 in Kraft getreten Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) wird das deutsche Markenrecht an die EU-Markenrechtsrichtlinie (2015/2436) angepasst. So werden beispielsweise Gewährleistungsmarkenund  Bewegungsmarken eingeführt. Ferner werden verschiedene Verfahren vor dem Amt angepasst bzw. ergänzt.

 

Grafische Darstellbarkeit der Marke

Gemäß §8 (1) MarkenG a.F. war die grafische Darstellbarkeit einer Marke Voraussetzung für die Eintragung einer angemeldeten Marke.

Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

Diese Voraussetzung entfällt nunmehr, d.h., eine Marke muss künftig nicht mehr grafisch darstellbar sein, um eingetragen zu werden, wie sich aus §8 (1) MarkenG n.F. ergibt:

Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Die grafische Darstellbarkeit wurde also durch klar und eindeutig bestimmbare Darstellbarkeit im Register ersetzt.

 

Gewährleistungsmarke

Mit den §§ 106a bis 106h MarkenG n.F. wird die Gewährleistungsmarke eingeführt. Der Zweck der Gewährleistungsmarke ist in § 106a MarkenG n.F. normiert:

(1)  Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:

1. das Material,
2. die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,
3. die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.

Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.

(2)  Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

Die Gewährleistungsmarke soll einen bestimmten Qualitätsstandard garantieren (etwa hinsichtlich Material oder Art und Weise der Herstellung einer mit der Gewährleistungsmarke versehenen Ware). Im Unterschied zur originären Marke steht hier nicht die Herkunft im Vordergrund sondern die Garantiefunktion.

 

Durchfuhr von Waren

Gemäß § 14a MarkenG n.F. stellt nicht nur die Einfuhr und Ausfuhr von Waren eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, sondern auch die Durchfuhr solcher Waren, sofern die jeweiligen Marken unter zollamtlicher Überwachung stehen. Es muss nicht bewiesen werden, dass ein Inverkehrbringen der Marke im Inland droht. Zukünftigt könnte damit der Schutz gegen Produktpiraterie deutlich erweitert und vereinfeicht werden.

 

Lizenzen

Mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, Lizenzen in das Register eintragen zu lassen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann damit zukünftig auch selbst vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung klagen, sofern der Markeninhaber trotz Aufforderung durch den Lizenznehmer innerhalb angemessener Frist nicht selbst gegen den Markenrechtsverletzer vorgeht.

 

Schutzdauer und Verlängerung

Nach dem MarkenG a.F. betrug die Schutzdauer einer eingetragenen Marke zehn Jahre bis zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde.

Hinsichtlich der Schutzdauer und der Verlängerung des Schutzes bringt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz einige wesentliche Änderungen mit sich:

  • für Marken, die ab dem 14.01.2019 eingetragen werden, endet die zehnjährige Schutzdauer zehn Jahre nach dem Tag der Anmeldung (§ 47 MarkenG n.F.),
  • für Marken, die bis dem 13.01.2019 eingetragen wurden, bleibt es bei der bisherigen Regelung,
  • für Marken mit Schutzablauf ab dem 01.02.2020 wird die Verlängerungsgebühr bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig – innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer kann eine Verlängerung zusammen mit Entrichten einer Zuschlagsgebühr beantragt werden.

 

Benutzungsschonfrist nach dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Die Benutzungsschonfrist beginnt zukünftig

  • mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben kann (§25 (1) MarkenG n.F.),

oder, falls ein Widerspruch eingelegt wurde, ab dem Tag,

  • ab dem eine das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, oder
  • an dem der Widerspruch zurückgenommen wurde.

Außerdem werden der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist künftig im Markenregister aufgenommen.

 

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz ist am 14.01.2019 in Kraft getreten.

Die aktuelle Fassung des Markengesetzes können Sie hier einsehen.

 

(AB – 11.04.2019)

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