2s-ip-print-header

BGH: Zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung bei fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung

BGH: “Initialidee” – Zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung bei fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung; Fortführung von BGH – Haftetikett

Urteil vom 12.04.2011 – X ZR 72/10

Leitsätze des Gerichts:

 a) Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grundsätzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die ihm der Diensterfinder durch die Erfindungsmeldung verschaffen soll.

b) Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus, dass der Arbeitgeber durch die mündliche Mitteilung einer “Initialidee” durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend durchgeführte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfindung erhält, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem Patent erfährt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angemeldet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 – Haftetikett).

c) Hat der Arbeitnehmer die Diensterfindung unberechtigt zum Patent angemeldet, bedarf es nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber gemäß §§ 6, 7 ArbNErfG einer Übertragung und nicht nur einer Umschreibung der Anmeldung oder eines hierauf erteilten Patents auf den Arbeitgeber.

2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll - Patent- und Rechtsanwälte Part mbB


München
Ulm
Postfach 86 02 67
81629 München
T +49 (0) 89/59 90 80-0
F +49 (0) 89/59 90 80-22
Magirus-Deutz-Str. 12
89077 Ulm
T +49 (0) 731/14 11 31-90
F +49 (0) 731/14 11 31-99
Cuvilliésstr. 14a
81679 München
mail@2s-ip.com
www.2s-ip.com
ulm@2s-ip.com
www.2s-ip.com