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Einheitliches (Europäisches) Patentgericht

BVerfG macht Weg für die Ratifizierung des Abkommens über ein Einheitliches (Europäisches) Patentgericht frei

Mit dem am 9. Juli 2021 veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen das am 18. Dezember 2020 zustande gekommene Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht richteten (wir haben berichtet) und damit die Errichtung eines Einheitlichen (Europäischen) Patentgerichts verhinderten. Der Senat führt zur Begründung aus, dass die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache unzulässig seien, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten.

Die Beschwerdeführer hatten im Wesentlichen gerügt:

  • eine Verletzung ihres Anspruchs auf demokratische Selbstbestimmung (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG),
  • die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, und
  • Verstöße gegen das Unionsrecht als auch eine unzulässige Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität durch den in Art. 20 EPGÜ geregelten Vorrang des Unionsrechts.

Hintergrund

Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ist Teil eines Regelungspaketes zum (europäischen) Einheitspatent, dessen Kern ein europäisches Patents mit einheitlicher Wirkung auf der Ebene der Europäischen Union ist. Das Übereinkommen sieht die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts als gemeinsames Gericht für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor. Dem Einheitlichen Patentgericht soll die ausschließliche Zuständigkeit für unter anderem Klagen wegen Patentverletzungen, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts übertragenen werden.

Zur Pressemitteilung des BVerfG (Pressemitteilung Nr. 57/2021 vom 9. Juli 2021)

Zum Beschluss des BVerfG (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021, 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20)

Fazit

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Weg zu einer zeitnahen Unterzeichnung des Ratifizierungsgesetzes frei gemacht. Nach Ratifizierung des Gesetzes tritt das Übereinkommen zeitnah in Kraft und das Einheitliche Patentgericht UPC kann damit Wirklichkeit werden.

Diesbezüglich werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

AB / 11.07.2021

 

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