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Wiedereinsetzung bei Patent und Gebrauchsmuster

Ist in einem Schutzrechtsverfahren betreffend ein Patent oder Gebrauchsmuster – für Marken und Geschmacksmuster gilt dies entsprechend – ein Rechtsverlust eingetreten, weil eine Handlung gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vorgenommen wurde, bleibt als letzte Hoffnung für das Patent oder das Gebrauchsmuster ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um das Schutzrecht oder das Verfahren vor dem Untergang zu retten.

Als versäumte Handlungen kommen z.B. in Frage:

  • Gebührenzahlungen
  • Antragsstellungen
  • Einreichen von Unterlagen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann Wiedereinsetzung allerdings nur demjenigen gewährt werden, der “ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten”. Zur alles entscheidenden Frage, wann denn kein “Verschulden” vorliegt und wann doch, gibt es eine sehr detaillierte Rechtsprechung.

Über den Antrag entscheidet diejenige Stelle, welche auch über die versäumte bzw. nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

Achtung: Nicht jede Frist ist der Wiedereinsetzung zugänglich. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten seinerseits Fristen, die nicht versäumt werden dürfen!

Wir beraten Sie gerne, wenn es um eine Wiedereinsetzung bei Patenten oder Gebrauchsmustern oder anderen Schutzrechten geht. Sprechen Sie uns an.

2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll - Patent- und Rechtsanwälte Part mbB


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