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Einstweilige Verfügung

Bedeutung der einstweiligen Verfügung bei Patentverletzung

Ein Klageverfahren dauert oft sehr lange, es vergehen üblicherweise zwei oder drei Jahre, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Damit der “verletzte Patentinhaber” während dieser langen Zeit nicht tatenlos zusehen muss, wie weitere Verletzungshandlungen begangen werden, hat dieser die Möglichkeit, im Verfügungsverfahren einstweiligen Rechtsschutz vorläufig durchzusetzen (die sogenannte einstweilige Verfügung). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann von jedermann bei Gericht eingereicht werden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist auch bei einem Antrag am Landgericht nicht notwendig, jedoch dringend zu empfehlen.

Speziell vor oder während Messen und Ausstellungen sind einstweilige Verfügungen scharfe Waffen, um Wettbewerber aus dem Inland und aus dem Ausland kurzfristig vom Präsentieren patentverletzender Gegenstände abzuhalten.

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Patentverletzung

Eine einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung wird nur dann erlassen, wenn der Verfügungsgrund vorliegt, d.h. wenn die Entscheidung eilbedürftig ist. Diese Eilbedürftigkeit muss glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Darlegung, dass weiteres Zuwarten irreparable Schäden auslösen würde. In Patentrechtsstreitigkeiten wird die Dringlichkeit von den Gerichten ohne näheren Nachweis in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG teilweise unterstellt, was aber im juristischen Schrifttum und von einzelnen Oberlandesgerichten unter Verweis auf das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke und der Verschiedenheit der Interessenlagen kritisiert wird.

Die Zeitspannen, nach deren Ablauf die Dringlichkeit im Regelfall als nicht mehr gegeben angesehen wird, werden regional unterschiedlich gehandhabt. Nach der Rechtsprechung süddeutscher Gerichte (z.B. LG Mannheim oder München) darf nach hinreichend verlässlicher Kenntnis der Verletzung nicht mehr als 1 Monat vergehen. Andere Gerichte sind etwas großzügiger und bejahen die Dringlichkeit auch noch nach bis zu drei Monaten.

Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung

Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, hat der Antragsgegner (d.h. der vermeintliche Patentverletzer) das Recht, hiergegen Widerspruch einzulegen. In der Widerspruchsverhandlung müssen sich die Parteien durch Anwälte vertreten lassen. Zu beachten ist, dass dieselben Richter über den Widerspruch entscheiden, die zuvor die einstweilige Verfügung erlassen haben. Die Erfahrung der Praxis lehrt, das etwa 10 % der Widersprüche gegen einstweilige Verfügungen erfolgreich sind.

Schutzschrift gegen einstweilige Verfügung

Wer mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen sich oder sein Unternehmen rechnen muss, ist häufig gut beraten, bei Gericht eine sog. Schutzschrift zu hinterlegen und unter Darlegung des Sachverhalts und seiner Rechtsauffassung zu beantragen, dass die einstweilige Verfügung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen werde. Für die Einreichung einer Schutzschrift besteht bei den Gerichten zwar kein Anwaltszwang, doch auch hier ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen, denn eine schwache Schutzschrift kann weit schlechter sein als gar keine.

Das vorstehend zur einstweiligen Verfügung im Patentrecht Gesagte gilt in entsprechender Weise auch für die einstweilige Verfügung im Markenrecht und im Designrecht.

Die Patent- und Rechtsanwälte von 2s-ip beraten und unterstützen Sie gerne beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. bei der Abwehr einstweiliger Verfügungen.

2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll - Patent- und Rechtsanwälte Part mbB


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