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Disclaimer im Patentrecht

Der Disclaimer bezeichnet im Patentrecht ein Merkmal, welches einen Teil eines beanspruchten Gegenstands (beanspruchte Erfindung) oder eines Merkmals eines Patentanspruchs vom Schutz ausnimmt. Der Disclaimer als negativ formuliertes Merkmal durchbricht den Grundsatz, wonach eine Erfindung durch positiv formulierte Merkmale zu definieren ist und nicht durch solche, welche in der Erfindung nicht vorhanden sind, denn von letzteren lassen sich beliebig viele angeben.

Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 123 (2) EPÜ vor dem EPA ist die nachträgliche Einfügung eines in den Anmeldeunterlagen nicht offenbarten Disclaimers erlaubt, um einem beanspruchten Gegenstand Neuheit zu verleihen – in dieser Allgemeinheit allerdings nur zur Abgrenzung gegenüber nachveröffentlichten Patentanmeldungen gemäß Artikel 54(3) und (4) EPÜ. Gegenüber “normalem” Stand der Technik gemäß Artikel 54(2) EPÜ ist ein Disclaimer nur dann zulässig, wenn er zur Abgrenzung gegenüber “zufälligen” Offenbarungen dient, also solchen, die so bezugslos zu und fern von der beanspruchten Erfindung sind, dass sie der Fachmann “beim Erfinden” nicht in Betracht gezogen hätte.

Des Weiteren kann ein Disclaimer dazu dienen, von der Patentierung gemäß Artikeln 52 bis 57 EPÜ ausgenommene Gegenstände vom Schutz auszuschließen.

 

Weiterlesen:

Grundlegende Entscheidungen G 1/03G 2/03 sowie G 1/07 der Großen Beschwerdekammer des EPA zur Zulässigkeit von Disclaimern in europäischen Patentanmeldungen

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