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Hörmarken

Unter Geltung des Warenzeichengesetzes (WZG) waren akustische Zeichen nicht dem Markenschutz zugänglich. Das Markengesetz trägt nunmehr der Tatsache Rechnung, dass akustische Erkennungsmittel (z.B. Jingles) im Zeitalter von Radio und Fernsehwerbung erhebliche Bedeutung gewonnen haben. Musikalische Erkennungsmelodien sind daher grundsätzlich als Hörmarke eintragungsfähig. Das Hörzeichen muss aber nicht unbedingt musikalischer Art sein. Als Hörmarke in Betracht kommen etwa auch ein gesprochener Slogan (zB „Arzneimittel Ihres Vertrauens: HEXAL”), ein Ruf (zB der Tarzan-Schrei) oder Naturtöne (z.B. ein rauschender Wasserfall).

Um registerrechtlichen Markenschutz zu erlangen, muss eine Hörmarke die herkömmlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage der graphischen Darstellbarkeit von Hörmarken. Der EuGH hat dazu in der Shield Mark-Kist-Entscheidung (vgl. EuGH, Urteil vom 27.11.2003 – C-283/01 – Shield Mark/Kist) und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung einen Sieben-Punkte-Katalog von Anforderungen entwickelt, die eine der MarkenRL und Art. 4 GMV genügende grafische Darstellung von Hörmarken erfüllen muss: Die Darstellung muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein.

Da ein Klang und damit auch eine Hörmarke, für sich betrachtet visuell nicht wahrnehmbar ist, kann eine Darstellung nur mittelbar erfolgen. Zulässig ist nach der Rechtsprechung und der Amtspraxis (vgl. §11 Abs. 2 MarkenV) die Darstellung eines Klangzeichens in Notenschrift, dh mithilfe eines in Takte gegliederten Notensystems mit einem Notenschlüssel (G, F oder C), Noten- und Pausenzeichen, deren Form (für die Noten: Ganze, Halbe, Viertel, Achtel, Sechzehntel usw.; für die Pausen: Ganze, Halbe, Viertel, Achtel usw.) ihren relativen Wert angibt, und gegebenenfalls Vorzeichen (Kreuz, b, Auflösungszeichen), die alle zusammen die Höhe und die Dauer der Töne bestimmen, und eine getreue Darstellung der Tonfolge darstellen, aus der die zur Eintragung angemeldete Melodie besteht.

Keine ausreichende graphische Darstellung stellt hingegen eine bloße Notenfolge ohne weitere Erläuterung wie „f, g, c, a, h, c“ dar. Denn insofern mangelt es an einer konkreten Bestimmung der Höhe und der Dauer der Töne, die wesentliche Parameter für die Erkennbarkeit der Melodie und daher für die Festlegung der Marke selbst sind.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mittlerweile eine Vielzahl von Hörmarken im deutschen und im Unionsmarkenregister eingetragen.

Problematisch ist die Eintragung sog. „amelodischer“ Hörmarken, also solcher, die nicht auf einer Melodie beruhen (Lachen eines Kindes, Brüllen eines Tigers etc.). Denn solche Melodien sind nicht in einem Notensystem darstellbar und erfüllen damit nicht die Anmeldeerfordernisse der zweidimensionalen Wiedergabe einer Hörmarke nach § 11 Abs. 2 S. 1 MarkenV. Amelodische Hörmarken sind daher nach geltendem deutschen Recht nicht als Marke eintragungsfähig.

Bis zum Jahr 2003 konnten Hörmarken noch als sog. Sonagramm (Schallspektogramm) beim DPMA eingereicht werden, sofern eine graphische Darstellung in Notenschrift nicht möglich war.

Danach waren auch amelodische Hörmarken eintragungsfähig. Diese Amtspraxis hat das DPMA aufgegeben, da das Sonagramm zur tatsächlichen Feststellung des Klangbilds mittels umfangreicher Hilfsmittel erst in eine bestimmte Tonfolge „übersetzt“ werden muss. Dies widerspricht nach Ansicht des DPMA den Voraussetzungen der Eindeutigkeit, Klarheit, leichten Zugänglichkeit und Verständlichkeit der graphischen Darstellung.

Demgegenüber qualifiziert das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) ein vollständiges Sonagramm bis heute als eine allen Anforderungen genügende grafische Darstellung einer Hörmarke (grundlegend EUIPO, Entscheidung vom 25.08.2003 – R 781/1999-4 – Schallmarke).

Da allein das Klangbild den Markenschutz bestimmt, ist zwingendes Anmeldeerfordernis neben der graphischen Darstellung der Hörmarke, dass der Anmeldung ein Tonträger mit einer klanglichen Wiedergabe (z.B. eine MP3-Datei) beigefügt wird. Dabei gilt es zu beachten, dass ein etwaiger Mangel hinsichtlich der graphischen Darstellbarkeit durch diese klangliche Wiedergabe nicht behoben werden kann.

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