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Softwarepflege- und Wartungsverträge

Die einzelnen Leistungspflichten bei Verträgen über die Wartung von Hardware und Pflege von Software sind gesetzlich nicht vorgegeben, sondern der vertraglichen Gestaltung vorbehalten. Typische Mindestinhalte sind jedoch die Instandhaltung und –setzung bei der Hardwarewartung und die Fehlerbeseitigung und Lieferung von Updates bei der Softwarepflege.

Grundsätzlich ist der Anbieter von Hard- und Software nicht verpflichtet, mit der Überlassung der Hard- und Software einen Wartungs- und Pflegevertrag abzuschließen. Jedoch tendieren einige Gerichte dazu, eine Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes anzunehmen, wenn mit dem Softwareanbieter keine Pflegevereinbarung getroffen wurde. Dies läuft praktisch auf einen Abschlußzwang hinaus, da es ein gewichtiges Interesse des Softwareherstellers ist, seine Quellprogramme geheim zu halten. Um zu verhindern, daß der Softwareanbieter entweder zum Abschluß einer Pflegeverpflichtung oder aber zur Herausgabe des Quellcodes verpflichtet ist, empfiehlt es sich aus Anbietersicht dringend, die Frage der Quellcodeherausgabe vertraglich zu regeln.

Bei Wartungs- und Pflegeverträgen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist darauf zu achten, daß das Verhältnis zu den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften beachtet wird. Nach diesen Vorschriften erfolgt die Fehlerbeseitigung unentgeltlich, solange die Gewährleistungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Sieht der Wartungs- oder Pflegevertrag dagegen auch für die Zeit der Gewährleistung die volle Vergütung vor, kann der Kunde das Entgelt kürzen oder – wenn sich die Pflege und Wartung in der Fehlerbeseitigung erschöpft – die Zahlung ganz verweigern.

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