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Lizenzierung von Geschmacksmustern

Begriff der Geschmacksmusterlizenz / Designlizenz

Wie die sonstigen gewerblichen Schutzrechte können auch Geschmacksmuster bzw. Designs an Dritte lizenziert werden. Der Geschmacksmustervertrag ist formfrei wirksam. In der Regel wird der Lizenzvertrag durch eine Nutzungseinräumung auf Zeit charakterisiert, was ihn von einem Kaufvertrag unterscheidet. Es handelt sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis, was etwa bei der Regelung der Vertragsbeendigung zu berücksichtigen ist. Die Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich erteilt werden. Ausschließlich ist die Lizenz, wenn nur der Lizenznehmer das Geschmacksmuster im Geltungsbereich der Lizenz auf die erlaubte Art nutzen darf. Eine einfache Lizenz liegt vor, wenn das Geschmacksmuster an mehrere Lizenznehmer lizenziert werden soll.

Hauptpflicht des Lizenzgebers

Hauptpflicht des Lizenzgebers ist es, dem Lizenznehmer die Benutzung des Geschmacksmusters zu gestatten und dafür Sorge zu tragen, dass der Lizenznehmer das Geschmacksmuster im vereinbarten Umfang nutzen kann. Bei einer ausschließlichen Lizenz trifft den Lizenzgeber darüber hinaus die Pflicht, die Benutzung des Geschmacksmusters zu unterlassen (sog. Enthaltungspflicht). Des Weiteren muss der Lizenzgeber regelmäßig für die Verteidigung des lizenzierten Geschmacksmusters sorgen. Eine Pflicht zum Vorgehen gegen Geschmacksmusterverletzungen durch Dritte besteht dann, wenn der Lizenznehmer nicht ermächtigt ist, selbst gegen den Verletzer vorzugehen.

Hauptpflicht des Lizenznehmers

Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung der vertraglichen Lizenzgebühr. Es sind aber auch andere Gestaltungen denkbar, z.B. anstelle der Zahlung einer Lizenzgebühr die Gewährung einer Rücklizenz an Rechten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber. Die Bemessung der Lizenzgebühr ist von den Parteien frei vereinbar. Häufig sind Kombinationen unterschiedlicher Lizenzgebühren, etwa eine vom Nutzungsumfang unabhängige Pauschallizenz oder aber eine Umsatzlizenz, bei der ein bestimmter Prozentsatz der vom Lizenznehmer erzielten Umsätze abzuführen ist. In der Praxis eher selten ist die Gewinnlizenz, mit der der Lizenzgeber an Gewinnen des Lizenznehmers beteiligt wird.

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