2s-ip-print-header

Bundestag macht Weg zum “Übereinkommen über ein Europäisches Patentgericht” frei

Im zweiten Anlauf hat der Bundestag dem Gesetzentwurf zum “Übereinkommen über ein Europäisches Patentgericht” (UPC) mit der nötigen 2/3-Mehrheit zugestimmt.

2017 hatte das Parlament den Entwurf schon einmal ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen befürwortet. Damals waren bei der Entscheidung allerdings nur 38 von über 630 gewählten Abgeordneten anwesend. Im März 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz aufgrund dieses Formfehlers für nichtig (Einzelheiten hierzu finden Sie hier).

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die jetzige Zustimmung des Bundestags zum Übereinkommen der lange erwartete Durchbruch ist, oder ob weitere Verfassungsbeschwerden drohen bzw. eingelegt werden.

Wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten.

AB/27.11.2020

2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll - Patent- und Rechtsanwälte Part mbB


München
Ulm
Postfach 86 02 67
81629 München
T +49 (0) 89/59 90 80-0
F +49 (0) 89/59 90 80-22
Magirus-Deutz-Str. 12
89077 Ulm
T +49 (0) 731/14 11 31-90
F +49 (0) 731/14 11 31-99
Cuvilliésstr. 14a
81679 München
mail@2s-ip.com
www.2s-ip.com
ulm@2s-ip.com
www.2s-ip.com



2s-ip-print-header

2s|ip trotz COVID-19 weiter für Sie da – Update 7. Mai 2020

2s-ip unterstützt Sie auch in Krisenzeiten – Update 7. Mai 2020

Seit 21.03.2020 gelten wegen der COVID-19 Pandemie in Bayern, seit 24.03.2020 in ganz Deutschland Kontakt- oder Ausgangsbeschränkungen. Am 6. Mai wurden die Einschränkungen teilweise gelockert, gelten aber in wesentlichen Teilen bis mindestens Juni 2020 fort – möglicherweise auch länger. Auch die für den gewerblichen Rechtsschutz wichtigen Behörden und Gerichte sind betroffen (siehe unten für Details).

Zum Schutz unserer Mitarbeiter und unserer Mandanten werden wir bis auf weiteres keine Besprechungen mehr bei uns im Büro durchführen. Ebenfalls um das Ansteckungsrisiko zu vermindern und um gleichzeitig die Betriebssicherheit zu erhöhen, haben wir uns in zwei Gruppen aufgeteilt, wobei immer nur eine der beiden Gruppen physisch im Büro anwesend sein wird, während die andere Gruppe im Home Office tätig ist. Wir sind technisch so ausgestattet, dass dies ohne Weiteres möglich ist.

Für unsere Mandanten bedeutet dies, dass Sie uns wie gewohnt erreichen – nur eben nicht immer im Büro, aber unverändert per Email, Fax oder Post erreichen, sowie unter den bekannten Rufnummern per Telefon. Schriftsätze und Eingaben an Gerichte und Patentbehörden reichen wir auch jetzt schon soweit wie möglich online ein – alle entsprechenden Zugänge sind bei uns längst eingerichtet und in Benutzung, so dass Sie hier keinen Unterschied merken werden.

Die Situation wird aber auch von Amts wegen etwas entspannt, da etwa das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Europäische Patentamt (EPA) und das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) bereits jetzt alle Fristen pauschal verlängert haben, bzw. durch entsprechende Erlasse dafür gesorgt haben, dass hier keine unverschuldeten Nachteile für die Anmelder und Nutzer entstehen. Konkret gilt das Folgende (Stand: 07.05.2020):

  • DPMA (I): vom Amt gesetzte Fristen wurden automatisch ohne gesonderten Antrag bis zum 04.05.2020 verlängert. Weitere Verlängerungen sind nicht bis jetzt nicht bekannt so dass davon auszugehen ist, dass die Fristen für Handlungen vor dem DPMA wieder normal laufen. Allerdings werden bis (mindestens) zum 30.06.2020 vor dem DPMA keine mündlichen Verhandlungen oder Anhörungen stattfinden (Details).
  • DPMA (II): gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden und wurden auch nicht verlängert. Insoweit verweist das DPMA auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (Details). Bitte sprechen Sie uns an.
  • EPA: alle am oder nach dem 15.03.20 ablaufenden Fristen werden automatisch bis zum 02.06.2020 verlängert. Diese Verlängerung ist im Wesentlichen auf Regel 134 (2) EPÜ gestützt und gilt damit, anders als beim DPMA, auch für gesetzlich geregelte und nicht nur für vom Amt gesetzte Fristen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. (Details)
  • EUIPO: alle zwischen dem 09.03. und 17.05.2020 ablaufenden Fristen werden automatisch bis 18.05.2020 verlängert. Wie beim EPA und anders als beim DPMA gilt dies auch für gesetzliche Fristen (Details)
  • BPatG: das Bundespatentgericht (BPatG) hat seinen Normalbetrieb wieder aufgenommen. Insbesondere bei mündlichen Verhandlungen kann es zu Einschränkungen kommen, vor allem um dem Abstandsgebot von mindestens 1,5m Rechnung zu tragen (Details)
  • LG und OLG München: keine Einschränkungen, allerdings wird gebeten, von unnötigen Besuchen abzusehen (Details LG und OLG). Vor dem Betreten der Gerichtsgebäude ist eine Selbstauskunft zu COVID-19 auszufüllen und zu unterschreiben.
  • BGH: beim Bundesgerichtshof finden unverändert mündliche Verhandlungen statt, allerdings ist die Teilnehmerzahl und die Zahl der (physisch) anwesenden Patent- und Rechtsanwälte beschränkt. Der BGH bietet jedoch die Möglichkeit einer Online-Teilnahme an der Verhandlung, wobei es auch möglich ist, dass eine Gruppe physisch und eine andere Gruppe online teilnimmt. Dies ist auch aus dem Ausland möglich, so dass die Anreise ausländischer Parteivertreter entfallen kann. Da kein Zutritt zum Gerichtsgebäude für Personen aus dem Ausland, die nicht bereits wenigstens 14 Tage in Deutschland weilen, gewährt wird, dürfte dies die derzeit bevorzugte Teilnahmemöglichkeit für ausländische Parteivertreter sein.

Über zukünftige Maßnahmen werden wir weiter informieren.

MS/20.03.2020 (letztes update 07.05.2020)

2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll - Patent- und Rechtsanwälte Part mbB


München
Ulm
Postfach 86 02 67
81629 München
T +49 (0) 89/59 90 80-0
F +49 (0) 89/59 90 80-22
Magirus-Deutz-Str. 12
89077 Ulm
T +49 (0) 731/14 11 31-90
F +49 (0) 731/14 11 31-99
Cuvilliésstr. 14a
81679 München
mail@2s-ip.com
www.2s-ip.com
ulm@2s-ip.com
www.2s-ip.com



2s-ip-print-header

BVerfG kippt UPC – Zustimmungsgesetz verfassungswidrig

In einer heute (20.03.2020) veröffentlichten Entscheidung (2 BvR 739/17) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das deutsche Zustimmungsgesetz zum Europäischen Gemeinschaftspatentgericht (EPGÜ-ZustG) für verfassungswidrig erklärt. Damit kann Deutschland derzeit dem EPG/UPC (Europäisches Gemeinschaftspatentgericht – Unified Patent Court) nicht beitreten, der damit auch seine Arbeit nicht aufnehmen kann.

Das BVerfG hat sich dabei weniger inhaltlich mit dem UPC befasst, sondern mit den für das Zustimmungsgesetz erforderlichen Mehrheiten im Parlament. Nach Auffassung des Gerichts greift das neue Europäische Patentgericht in die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger ein, weshalb zu seiner Inkraftsetzung eine verfassungsändernde Mehrheit mit den entsprechenden formellen Regularien erforderlich ist, nach Art. 79 GG also eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder in Bundestag und Bundesrat mit entsprechenden Hinweisen im Gesetz. Daran hat es bei der Zustimmung gefehlt.

Wie es jetzt weitergeht und ob der UPC in absehbarer Zeit in Kraft treten kann, ist derzeit völlig offen. Da nahezu alle politischen Parteien in Deutschland den UPC wollen, dürfte eine Zweidrittelmehrheit im Prinzip kein Problem sein, Bundestag und Bundesrat könnten das Zustimmungsgesetz also entsprechend ändern und ordnungsgemäß verabschieden. Weil das Vereinigte Königreich inzwischen aber nicht nur aus der EU ausgetreten ist, sondern seinerseits die bereits verbindlich erklärte Zustimmung zum UPC zurückgezogen hat, haben sich die Verhältnisse grundlegend geändert. Das beginnt etwa mit dem Sitz der zweiten Außenstelle des UPC, der nun keinesfalls in London sein wird (wenn es auch zukünftig eine solche zweite “Filiale” geben wird – erforderlich ist das nicht) und hört mit der Sprachregelung nicht auf.

Derzeit kann man nur spekulieren. Wir sind hier allerdings pessimistisch, geben die Hoffnung aber nicht auf. In jedem Fall bleiben wir für unsere Mandanten am Ball.

MS/20.03.2020

Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil

Urteil des BverfG vom 20.03.2020 im Volltext

2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll - Patent- und Rechtsanwälte Part mbB


München
Ulm
Postfach 86 02 67
81629 München
T +49 (0) 89/59 90 80-0
F +49 (0) 89/59 90 80-22
Magirus-Deutz-Str. 12
89077 Ulm
T +49 (0) 731/14 11 31-90
F +49 (0) 731/14 11 31-99
Cuvilliésstr. 14a
81679 München
mail@2s-ip.com
www.2s-ip.com
ulm@2s-ip.com
www.2s-ip.com



2s-ip-print-header

BREXIT: Auswirkungen auf EU-Marken und EU-Designs

Brexit – Gemäß dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommen ist das Vereinigte Königreich am 1. Februar 2020 aus der EU ausgetreten.

Das Austrittsabkommen besagt jedoch, dass das EU-Recht, das auf das und im Vereinigten Königreich anwendbar ist, noch während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Dies gilt ebenfalls für die UM- und GGM-Verordnungen sowie deren Durchführungsrechtsakte, also auch für EU-Marken (europäische Marken) und EU-Designs (europäische Designs bzw. Geschmacksmuster).

Diese fortgesetzte Geltungsdauer der UM- und GGM-Verordnungen während des Übergangszeitraums betrifft insbesondere auch alle materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen und die Regeln für die Vertretung bei Verfahren vor dem EUIPO.

Daher werden alle Verfahren vor dem Amt, bei denen es um Eintragungshindernisse mit Bezug zum Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, ältere Rechte mit Ursprung im Vereinigten Königreich oder Beteiligte bzw. Vertreter mit Sitz im Vereinigten Königreich geht, bis zum Ende des Übergangszeitraums unverändert durchgeführt.

Quelle: EUIPO

Im Bezug auf EU Marken und EU Designs bleibt demnach bis zum 31. Dezember 2020 alles beim Alten.

Sobald neuere Informationen verfügbar sind, werden wir hier berichten.

2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll - Patent- und Rechtsanwälte Part mbB


München
Ulm
Postfach 86 02 67
81629 München
T +49 (0) 89/59 90 80-0
F +49 (0) 89/59 90 80-22
Magirus-Deutz-Str. 12
89077 Ulm
T +49 (0) 731/14 11 31-90
F +49 (0) 731/14 11 31-99
Cuvilliésstr. 14a
81679 München
mail@2s-ip.com
www.2s-ip.com
ulm@2s-ip.com
www.2s-ip.com