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Hinweise zum Münchner Verfahren in Patentsachen (Dezember 2016)

Im Rahmen eines Vortrages am 25. November im Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb hat Herr Dr. Zigann, Vorsitzender Richter der 7. Zivilkammer am Landgericht München, die neuen Hinweise zum Münchner Verfahren in Patentstreitsachen vorgestellt, die mit dem neuen Vorsitzenden der 21. Zivilkammer, Herrn Pichlmaier, abgestimmt sind und von beiden Patentstreitkammern ab sofort angewendet werden.

Es ist unverändert das Ziel der beiden Kammern, die Dauer eines normalen Patentverletzungsprozesses auf acht bis zwölf Monate zu beschränken, wobei der derzeit vorhandene leichte Bearbeitungsstau abgebaut werden soll. Markenkern ist nach wie vor die Durchführung zweier Termine zur Sache, zu denen jeweils auch das Erscheinen der Parteien erwünscht ist.

Im frühen ersten Termin nach etwa drei bis vier Monaten wird vor allem über die Auslegung des Klagepatentes und die Verletzung verhandelt. Das Gericht erwartet nunmehr Ausführungen beider Parteien zur Auslegung des Klagepatentes und zum Fachmann. Am Ende des Termins wird der weitere Verfahrensgang besprochen, insbesondere die Fristen für weitere Schriftsätze und das Datum des Haupttermins. Ein solcher Haupttermin wird durchgeführt, wenn nicht beide Parteien verzichten.

Das Fristenregime wird unverändert streng gehandhabt: in der Regel betragen die Schriftsatzfristen zwei Monate, eine Verlängerung ist in der Regel nicht, in begründeten Ausnahmefällen maximal um eine Woche möglich, wobei die Schriftsätze im Parteibetrieb zuzustellen sind. Die Kammern fordern zudem etwa drei Wochen vor dem Haupttermin eine Zusammenfassung der Argumente von jeder Partei an, die nicht länger als zehn Seiten, davon nicht mehr als fünf Seiten Text, sein soll.

Klageänderungen, insbesondere die erstmalige Erhebung des Vorwurfes der äquivalenten Patentverletzung, muss der Kläger spätestens im frühen ersten Termin vorbringen. Eine feste Vorgabe für den Umfang von Schriftsätzen macht das Gericht nicht mehr, bittet aber um möglichst kurze Texte.

Anders als bisher, ist die Vorlage vollständiger Übersetzungen aller Anlagen nicht mehr erforderlich. Dem Gericht genügen hier, ähnlich wie schon in Mannheim, in den meisten Fällen deutsche Übersetzungen der im Schriftsatz zitierten Stellen.

Der Aussetzungsmassstab ist nach wie vor streng. Die Kammern gehen davon aus, dass sich der fehlende Rechtsbestand anhand von maximal drei Dokumenten aus dem Stand der Technik ablesen lassen muss, wenn damit erfolgreich ein Aussetzungsantrag begründet werden soll. Wie auch bei den anderen Patentgerichten verlangt auch München die Erläuterung des Aussetzungsantrages im Schriftsatz selbst – ein Verweis auf eine anhängende Nichtigkeitsklage genügt nicht.

Wird kein Aussetzungsantrag gestellt, wird der Haupttermin nur auf ausdrücklichen Wunsch der Klagepartei durchgeführt. Werden Angriffe gegen den Rechtsbestand erst nach der Klagererwiderung vorgebracht, kann dies dem Beklagten zum Nachteil gereichen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kammern auch gesonderte Hinweise zur Auslandszustellung veröffentlicht haben. Ergänzende Hinweise zur Geschäftsverteilung in Patentstreitsachen finden sich auf der Homepage des LG München I.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich mit den neuen Hinweisen keine grundlegenden Änderungen im Verfahren ergeben haben. Dennoch sind diese geeignet, das Verfahren weiter zu entschlacken und damit zu straffen, was dem Ruf des Standortes München in Patentstreitsachen zuträglich sein wird.

Ganz allgemein ist es begrüßenswert, dass die deutsche Patentgerichtsbarkeit mit den unterschiedlichen Verfahren in Düsseldorf, Mannheim und München nach wie vor verschiedene Optionen bietet, aus denen der Kläger je nach Besonderheit des jeweiligen Falles die passende auswählen kann. Insbesondere bei Verfahren mit internationalen Bezügen ist dies von besonderem Vorteil, zumal an jedem dieser Standorte – ohne die Kompetenz der übrigen Patentstreitkammern abzuwerten – erfahrene Richter kompetent entscheiden und damit schnell für Rechtsfrieden sorgen.

Stand: 29.11.2016 (MS)

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Großbritannien signalisiert Zustimmung zum UPC

Großbritannien hat heute (28.11.2016) im Europäischen Rat signalisiert, die Vereinbarung zum UPC ratifizieren zu wollen. Die notwendigen Schritte zur nationalen Gesetzgebung sollen schnell eingeleitet werden. Es wird davon ausgegangen, dass Deutschland ebenfalls in Kürze ratifiziert, so dass das Übereinkommen im ersten Halbjahr 2017 in Kraft treten kann (Pressekonferenz ab Minute 5:42).

Dies ist eine völlig überraschende Wende, denn die große Mehrheit der Beobachter ist davon ausgegangen, dass Großbritannien wegen der Brexit-Entscheidung nicht mehr ratifizieren wird. Damit ist das Gemeinschaftspatent und auch die Streitregelung mit dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) in greifbare Nähe gerückt.

Während Großunternehmen und aller Voraussicht nach Patentverwerter diese Entwicklung sehr begrüßen werden, bleibt abzuwarten, wie sich der insbesondere in Deutschland sehr stark vertretene Mittelstand hierzu positionieren wird.

Die Meldung selbst ist inzwischen auch aus Großbritannien offiziell bestätigt. Dort wird, dies ist politisch interessant, darauf hingewiesen, dass der Unified Patent Court (formell) keine EU-Institution sein wird sind und auch britische Richter mitwirken werden.

Es fehlt allerdings der Hinweis darauf, dass der UPC letztlich doch ein Gemeinschaftsgericht ist. Ob britische Richter auch dann noch mitwirken, wenn der Brexit einmal vollzogen sein wird, könnte dann möglicherweise zum Gegenstand der Brexit Verhandlungen werden. Es bleibt spannend.

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RA Dr. Schramm Ansprechpartner für den Industrietag der Deutschen Physikalischen Gesellschaft 2016 zum Thema “Schutz von Innovationen”

Der vom Arbeitskreis Industrie und Wirtschaft (AIW) veranstaltete Industrietag der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (DPG) findet in 2016 zusammen mit der Jahrestagung der DPG in Regensburg statt, zu der etwa 5.000 Teilnehmer erwartet werden. Am 9. März werden nach einem einführenenden Referat von RA Dr. Michael Schramm, der auch für das Gesamtprogramm verantwortlich zeichnet, hochrangige Vertreter aus der Wirtschaft die Bedeutung von geistigem Eigentum für Ihre jeweiligen Unternehmen erläutern.

Die Sicht eines Industriekonzernes wie Siemens unterscheidet sich dabei von der eines Startups wie der Target Systemelektronik, ein Automobilzulieferer wie Continental hat andere Probleme als ein Netzwerkausrüster wie Ericsson. Ein Vertreter von BMW wird zudem erläutern, wie der Schutz von IP in den Innovationsprozess eingebettet werden kann.

Im Rahmen einer Podiumsdiskussion werden die Erkenntnisse vertieft, vor allem soll aber das Publikum aktiv einbezogen werden. Im Anschluß lädt der AIW die Teilnehmer zu “Bier & Brezn” ein, um die Veranstaltung gemütlich ausklingen zu lassen und die Möglichkeit zum Netzwerken zu schaffen.

Das Gesamtprogramm des Industrietages mit den Abstracts der einzelnen Referate finden Sie hier als PDF Datei.

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Farbmarke Nivea-Blau: BGH zur Verkehrsdurchsetzung (BGH X ZB 65/13)

In einer Entscheidung vom 9. Juli 2015 hat der I. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) den Löschungsantrag von Unilever gegen die Farbmarke “Nivea-Blau” der Beiersdorf AG, die diese in erster Linie für die Produktlinie Nivea verwendet, an das Bundespatentgericht (BPatG) zurück verwiesen (BGH X ZB 65/13). Entschieden hat der BGH über die Farbmarke Nivea-Blau, nicht über die Wortmarke Nivea.

Nach dem BGH fehlt reinen Farbmarken grundsätzlich die Unterscheidungskraft, so dass sie in der Regel nicht eintragungsfähig sind (§ 8 Abs. 2 MarkenG). Anders liegt der Fall dann, wenn sie sich “im Verkehr durchgesetzt” haben (§ 8 Abs. 3 MarkenG), d.h., dass die Verbraucher beim Anblick dieser Farbe an ein Produkt des Markeninhabers – hier: Nivea – denken. Hierfür ist eine große Bekanntheit der Marke erforderlich, d.h. die Marke muss sich “im Verkehr durchgesetzt” haben.

Während das BPatG noch davon ausgegangen ist, dass mindestens 75% der Verbraucher die Marke kennen müssen, hat der BGH diese Anforderung als zu streng bewertet. Der BGH lässt es auch bei reinen Farbmarken genügen, wenn die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise (Verbraucher) die Farbe entsprechenden Produkten eines Unternehmens, hier Beisersdorf, zuordnen.

Eine Zurückverweisung an das BPatG war erforderlich, weil die von Beiersdorf im Verfahren vorgelegte Meinungsumfrage zu allgemein war. Sie hat sich generalisierend auf die Produktgruppe “Mittel zur Körper- und Schönheitspflege” bezogen, während das Warenverzeichnis der streitgegenständlichen Marke erheblich breiter und ausdifferenzierter ist. Die Marke ist jedoch nur für die Waren eintragungsfähig, für die jeweils die Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen wurde. Da der BGH in diesem Verfahren nur über Rechtsfragen entscheidet, konnte er die Umfrage zur Klärung der tatsächlichen Bekanntheit der Marke nicht selbst vornehmen und musste somit an das BPatG zurück verweisen.

Das BPatG wird daher eine weitere Meinungsumfrage benötigen, die diese Vorgaben berücksichtigt. Erst dann kann nach einer weiteren Verhandlung eine neue Entscheidung ergehen, die allerdings erneut zur Überprüfung durch den BGH gestellt werden kann. Bis Klarheit über die Zukunft von “Nivea-Blau” im Markenregister besteht, kann es also noch etwas dauern.

Zum Nachlesen: Die Pressemitteilung 112/2015 des BGH zu Nivea-Blau im Wortlaut (die gedruckte Entscheidung liegt noch nicht vor).

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Halil Ter

Halil Ter

Halil Ter

Dipl.-Ing.
European Patent Attorney

Tätigkeitsschwerpunkte

Die Tätigkeit von Halil Ter umfasst alle Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes, z. B. Ausarbeitung von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, Markenanmeldungen, Designanmeldungen (Geschmacksmuster); Durchsetzung und Lizensierung der oben genannten Schutzrechte für Mandanten wie Einzelerfinder, KMUs sowie internationale Konzerne im In- und Ausland.

Technische Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen auf den Gebieten der Elektronik und des Maschinenbaus; insbesondere Konsumerelektronik, Haushaltsgeräte, Automotive, Gebäudetechnik, Schutz- und Sicherheitstechnik, Medizintechnik sowie Energietechnik.

Berufserfahrung

seit 2016
Eurpean Patent Attorney bei 2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll

2000-2015
Tätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz bei mehreren Unternehmen im In- und Ausland

1995-2000
Tätigkeit als Entwicklungsingenieur im Bereich Automotive und IT

Ausbildung

2001
Zulassung als European Patent Attorney

2000
Zulassung als Patentanwalt in der Türkei (Vertreter vor dem türkischen Patentamt)

1995
Diplom der Elektrotechnik an der Ruhr-Universität Bochum

Mitgliedschaften

  • Institut der vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (epi)
  • Deutsche Vereinigung der Patentingenieure (VPP)

Sprachen

Deutsch, Türkisch, Englisch, Französisch

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Michael R. Beck

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Kooperationspartner (Kein Mitglied der Partnerschaft)
 
Dipl.-Ing.
Patentanwalt
European Patent and Trademark Attorney

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Patent- und Markensachen
  • Technische Spezialgebiete: Mechanik, Fahrzeugtechnik, Halbleiterinspektion

Berufserfahrung

seit 1999
Partner bei Beck & Rössig

1993-1999
Im gewerblichen Rechtsschutz tätig für eine international ausgerichtete Kanzlei in München, dabei Qualifizierung als Patentanwalt und europäischer Patentvertreter

Ausbildung

1986-1992
Diplom der Technischen Hochschule Darmstadt – Allgemeiner Maschinenbau

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

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Rolf Rössig

Rolf Rössig

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Kooperationspartner (Kein Mitglied der Partnerschaft)
 
Dipl.-Ing.
Patentanwalt
European Patent and Trademark Attorney

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Erstellung und Betreuung von Patentanmeldungen in allen Bereichen des allgemeinen Maschinenbaus, der Energie-, Feinwerk- und Medizintechnik, einschließlich computerbezogener Erfindungen
  • Ingenieurtechnische und konstruktionsmethodische Zusammenarbeit mit Entwicklern
  • Arbeitnehmererfinderrecht

Berufserfahrung

seit 1999
Partner bei Beck & Rössig

1992-1999
Im gewerblichen Rechtsschutz tätig für eine international ausgerichtete Kanzlei in München, dabei Qualifizierung als Patentanwalt und europäischer Patentvertreter

Ausbildung

1990-1991
Wehrdienst als Waffensystemtechniker

1987-1991
Maschinenbaustudium in Augsburg mit den Schwerpunkten Fahrzeug- und Verkehrstechnik sowie Feinwerktechnik, Diplom 1990; studiumbegleitende Entwicklungstätigkeit am Max-Planck-Institut für Plasmaphysik im Rahmen des Projektes ASDEX UPGRADE

Sprachen

Deutsch, Englisch

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